(1) Die Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften verleiht die „Helmholtz-Medaille“ (im folgenden Medaille genannt) an Einzelpersönlichkeiten.
(2) Die Medaille wird alle zwei Jahre verliehen.
Die Medaille wird für überragende wissenschaftliche Leistungen auf den Gebieten der Geisteswissenschaften, Sozialwissenschaften, Mathematik und Naturwissenschaften, Biologie, Medizin oder der technischen Wissenschaften verliehen.
(1) Vorschlagsberechtigt sind alle Ordentlichen und Außerordentlichen Mitglieder sowie die Ehrenmitglieder.
(2) Die Vorschläge sind, nach Erörterung in den zuständigen Klassen, mit einer Begründung versehen an den Präsidenten zu richten.
(3) Der Vorstand prüft die Vorschläge und legt einen oder gegebenenfalls mehrere mit einer Stellungnahme versehen dem Plenum zur Entscheidung vor.
(4) Das Plenum entscheidet, nachdem der Vorschlag bereits in einer vorangegangenen Sitzung beraten worden ist.
(1) Die Verleihung der Medaille nimmt der Präsident anlässlich einer Plenarsitzung vor.
(2) Mit der Verleihung der Medaille (ausgeführt in Bronze mit einem Durchmesser von 4 cm und einer Darstellung eines Portraits von Hermann von Helmholtz) ist die Aushändigung einer Urkunde verbunden.
vom Plenum beschlossen am 16. Dezember 1994