(Fassung vom 14. Juni 2013)
1. Die Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften verleiht aus Mitteln, die ihr die Länder Berlin und Brandenburg und Stifter zur Verfügung stellen, Preise für herausragende wissenschaftliche Leistungen.
2. Preise, die die Akademie aus eigenen Mitteln, gegebenenfalls ergänzt durch Mittel von Dritten, verleiht, haben die Bezeichnung „Der Akademiepreis der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften“. Für die Preisträger des Akademiepreises besteht zum Zeitpunkt der Verleihung keine Altersbegrenzung. Der Akademiepreis soll jedoch in Abgrenzung zur Helmholtz-Medaille der Akademie nicht zur Auszeichnung eines Lebenswerkes verliehen werden.
3. Preise, die von Dritten gestiftet werden, enthalten in der Bezeichnung den Namen der Akademie und des Stifters. Diese Preise sollen grundsätzlich an junge Forscherinnen und Forscher verliehen werden. Die Preisträger sollen gemessen an der von ihnen erbrachten Leistung als jung angesehen werden können.
4. Die Preise können auf die Auszeichnung von Leistungen aus bestimmten Fachgebieten ausgerichtet sein.
1. Über die Auslobung von Preisen entscheidet der Rat.
2. Bei Preisen, deren Preisgeld von Dritten gestiftet wird, schließt die Akademie mit dem Stifter auf der Grundlage dieses Statuts eine Vereinbarung, die die Höhe des Preisgeldes einschließlich eines Overheads für die Durchführung des Auswahlverfahrens und der Preisverleihung, den Preisnamen sowie gegebenenfalls die fachliche Ausrichtung des Preises regelt und Festlegungen zur Überreichung des Preises trifft.
1. Für die Findung der Preisträger werden Findungskommissionen, bestehend aus Mitgliedern der Akademie, eingesetzt. Die Findungskommissionen sind frei in der Gestaltung des Auswahlverfahrens.
2. Für den Akademiepreis und gegebenenfalls weitere Preise ohne spezielle fachliche Ausrichtung setzt der Vorstand eine aus Vertretern aller Klassen bestehende Findungskommission für die Dauer von drei Jahren ein.
3. Für Preise mit spezieller fachlicher Ausrichtung liegt die Bildung der Findungskommission in der Verantwortung der zuständigen Klasse/n bzw. wird die Findungskommission vom Vorstand unter vornehmlicher Beteiligung von Mitgliedern dieser Klasse/n eingesetzt.
1. Alle Mitglieder der Akademie können Vorschläge für mögliche Preisträger an die Findungskommissionen machen. Den Vorschlägen sind Lebenslauf und Schriftenverzeichnis der vorgeschlagenen Wissenschaftler/innen sowie eine ausführliche Begründung des Vorschlages beizufügen.
2. Die Findungskommissionen können ihrerseits geeignete Preisträger ausfindig machen.
3. Bewerbungen um einen Preis sind ausgeschlossen.
Die Entscheidung über die Verleihung der Preise bedarf – nach vorheriger Beratung im Vorstand – der Bestätigung durch die Versammlung. Die Versammlung kann dieses Recht in begründeten Fällen an den Rat delegieren.
1. Die Preisverleihung erfolgt im Rahmen einer Festveranstaltung der Akademie oder einer gemeinsamen Festsitzung von Akademie und Preisstifter. Der Akademiepreis wird auf der Festsitzung zum Leibniztag verliehen.
2. Die Preisträger erhalten eine Urkunde über die Verleihung des Preises und das Preisgeld.
Die Akademie kann die Preisträger einladen, anlässlich der festlichen Preisverleihung oder bei anderer Gelegenheit einen Vortrag aus dem Themenbereich der preisgekrönten Arbeit zu halten.
Die Preise werden unter Ausschluss des Rechtsweges verliehen. Die Beschlüsse über die Zuerkennung der Preise sind nicht anfechtbar.
1. Die Akademie kann den Akademiepreis auch für die Bearbeitung einer von ihr zu stellenden Preisaufgabe verleihen.
2. Das Thema der Preisaufgabe wird von der Versammlung gestellt und sollte drei Jahre vor der Preisverleihung öffentlich bekannt gegeben werden.
3. Die Arbeiten sind bis zum 30. September des dem Verleihungsjahr vorhergehenden Jahres dreifach, ohne Namensnennung, aber mit Kennwort versehen, einzureichen. In einem verschlossenen Umschlag, der das Kennwort trägt, sind Name und Adresse des Bearbeiters beizufügen.
4. Die Arbeiten sollten in deutscher, englischer oder französischer Sprache abgefasst werden.
5. Von der/den für das Thema der Preisaufgabe zuständigen Klasse/n wird eine Kommission einberufen, die die eingereichten Arbeiten beurteilt und feststellt, ob eine preiswürdige Bearbeitung der gestellten Frage vorliegt. Im Übrigen gelten für das Verfahren §§ 6 bis 9.